Gemeinschaftsunternehmen

Fusionskontrolle

Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen kann eine Fusionskontrollpflicht auch für diejenigen Unternehmen auslösen, die nicht allein, aber zusammen mit weiteren Gesellschaftern die Aufgreifschwellen erreichen. Dies gilt entsprechend für den Erwerb von Geschäftsanteilen, wenn der Veräußerer am Unternehmen beteiligt bleibt.

Kartellverbot

Zudem unterliegen Gemeinschaftsunternehmen der sogenannten Doppelkontrolle;
d. h. sie werden zusätzlich daraufhin überprüft, ob die Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zum Gemeinschaftsunternehmen den Wettbewerb beschränken.

Unternehmerisches Risiko

Wenn Wettbewerber kooperieren, sind die kartellrechtlichen Grenzen schnell über-schritten. Das Risiko einer Untersagung, aber auch der Nichtigkeit des Gesellschafts-vertrags tragen die Unternehmen. Vertrauensschutz genießen sie nicht.

Gut beraten

Die kartellrechtskonforme Gestaltung gemeinsamer Unternehmungen umfasst die Klärung der marktrelevanten Aktivitäten der Beteiligten. Die Gesamtschau entscheidet darüber, ob die Unternehmen gemeinsam agieren dürfen. Es lohnt sich, Gestaltungsspielräume rechtzeitg zu nutzen und nicht nur Rechtssicherheit zu schaffen, sondern auch für Investitionssicherheit zu sorgen.