Vergaberecht

Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand

Die Regelungen einer diskriminierungsfreien Auftragsvergabe durch staatliche Nachfragemonopole sind Ausfluss der kartellrechtlichen Anforderungen an markt-beherrschende Unternehmen.

Bietergemeinschaft

Auch die Bieterseite hat bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren kartellrecht-liche Vorgaben zu beachten, etwa das Kartellverbot des § 1 GWB. Es verbietet nicht nur wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei der Angebotsabgabe, sondern setzt auch der Bewerbung als Bietergemeinschaft Grenzen. Eine Fehleinschätzung kann zum Ausschluss führen.

Public Private Partnership

Auch dann wenn der Zuschlag erteilt wird, bleiben die kartellrechtlichen Regelungen anwendbar. In einigen Fällen hat das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusions-kontrolle oder zur Durchsetzung des Kartellverbots die Gründung einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft (Public Private Partnership) untersagt. Der Zuschlag musste anderweitig erteilt werden.

Gut beraten

Für Unternehmen entsteht bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens das Bedürfnis nach einer verlässlichen Einschätzung. Konkurrenten haben sonst gute Chancen, sich - jenseits des Vergabeverfahrens - mit den Mitteln des Kartellrechts zu wehren und die Auftragsvergabe doch noch zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zudem ist eine vergaberechtliche Begleitung in der Ausschreibungsphase sinnvoll, um Bieterrechte und Chancen auf den Zuschlag wahren. Ein Nachprüfungsverfahren bleibt die ultima ratio.