Boykottaufruf
Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperren
Unternehmen dürfen nicht dazu auffordern, bestimmte Unternehmen nicht zu beliefern bzw. keine Waren oder Leistungen von ihnen zu beziehen. Dieses Verbot in § 21 Abs. 1 GWB setzt allerdings voraus, dass der Aufruf zum Boykott in der Absicht erfolgt, bestimmte Unternehmen damit unbillig zu beeinträchtigen.
Bußgeld
Wer das Boykottverbot missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Kartellbehörde verfolgt sie auf entsprechenden Hinweis und kann sie mit einer empfindlichen Geldbuße sanktionieren.
Unterlassung
Das boykottierte Unternehmen hat zur Abwehr einer Beeinträchtigung einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Daneben kann die Kartellbehörde den Boykottaufruf abstellen.
Schadensersatz
Ein Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Boykottverbot verstößt, macht sich schadensersatzpflichtig. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen gibt dem geschädigten Unternehmen in § 33 eine spezielle Anspruchs-grundlage.