Fusionskontrolle
Anmeldung eines Zusammenschlusses
Ab einer bestimmten Größenordnung sind Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen vorher anzumelden. Ob für die Prüfung das Bundeskartellamt, weitere nationale Wettbewerbsbehörden oder die EU-Kommission zuständig sind, hängt von verschiedenen Umsatzschwellen ab, aber auch von der Art des Zusammenschlusses.
Umsatzberechnung
Welche Umsatzerlöse sind einem Unternehmen jeweils zuzurechnen? Fragen der
(Mit)Beherrschung lassen sich oft erst anhand der Gesellschaftsverträge und der tat-sächlichen Einflussnahme auf dritte Unternehmen beantworten. Welche Besonder-heiten sind bei Unternehmen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen? Wie sind Umsatzerlöse regional zuzuordnen? Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen?
Vollzugsverbot
Wird ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vor Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde vollzogen, liegt darin ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Vollzugsverbot, den die Kartellbehörden empfindlich sanktionieren.
Untersagungskriterium
Zu einer Untersagung kam es nach deutschem Recht bisher nur, wenn durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstand oder verstärkt wurde. Die 8. GWB-Novelle ermöglicht eine Untersagung bereits dann, wenn wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird (SIEC-Test). Die richtige Abgrenzung der betroffenen sachlichen und geographischen Märkte ist von grundlegender Bedeutung. Aber erst die Analyse der Marktstrukturen und der Wettbewerbsverhältnisse ermöglicht eine Einschätzung, welche Auswirkungen der Zusammenschluss hat.